19.10.2017

geändertes BAFA Antragstellungsverfahren für Privatpersonen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat das Antragsverfahren des Marktanreizprogramms (MAP) überarbeitet. Ab dem 01.01.2018 muss der Förderantrag einheitlich für alle vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt ab diesem Zeitpunkt ausschließlich online. Der Antrag muss dann schon eingereicht sein, bevor der Auftrag zur Errichtung einer Pelletheizung bzw. Solaranlage erteilt wurde. Planungsleistungen dürfen aber bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden. Mit der Vereinheitlichung soll das Verfahren für Antragsteller noch klarer und transparenter werden. Änderungen der MAP-Förderrichtlinie zu den Förderanforderungen oder Fördersummen wurden nicht vorgenommen, sodass Verbraucher weiterhin mit attraktiven staatlichen Zuschüssen rechnen können!

Ab 2018 entfällt die Unterscheidung des sogenannten einstufigen Verfahrens für Anträge von Privatpersonen, die den Antrag bisher erst nach Errichtung der Anlage stellen mussten. Für alle Antragsteller (ob Privatperson oder Unternehmen) gilt dann das zweistufige Verfahren, das die Antragstellung bereits vor Durchführung der Maßnahme vorsieht. Für Förderfälle bis zum Jahresende gilt eine Übergangsfrist. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur MAP-Änderung.

Was genau beinhaltet die Neuregelung? Für alle Anlagen, die bis zum 31.12.2017 in Betrieb genommen werden, darf noch nach dem alten Verfahren eine Förderung beantragt werden – also im Anschluss an die Inbetriebnahme. Die Neunmonatsfrist ist weiterhin einzuhalten. Das einstufige Antragsverfahren für Privatpersonen läuft damit am 30.09.2018 vollständig aus. Alle Anlagen, die ab dem 01.01.2018 in Betrieb genommen werden, unterliegen dem zweistufigen Antragsverfahren. Für sie muss also ausnahmslos vor der Auftragsvergabe der Förderantrag gestellt werden.

Gilt das neue Verfahren auch für Anlagen, die schon 2017 beauftragt wurden? Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Wird eine Anlage nach dem Jahreswechsel in Betrieb genommen, hätte der Antrag vor Auftragsvergabe gestellt werden müssen – auch, wenn der Auftrag vor dem Jahreswechsel erteilt wurde.
Für diese Fälle hat das BAFA jedoch eine gesonderte Übergangsregelung erstellt. Damit wird sichergestellt, dass der Endkunde seinen Anspruch auf Förderung nicht verliert.

Wie gehe ich vor, wenn ich meine Anlage in 2017 beauftragt habe, eine Inbetriebnahme vor 2018 nicht garantiert werden kann?
In diesem Fall hat das BAFA eine gesonderte Übergangsregelung und ein Formular erstellt, dass der Antragsteller unterschreiben und bei der BAFA zusammen mit dem Antrag nach Inbetriebnahme der zu fördernden Anlage bis zum 30.09.2018 einreichen muss. Das BAFA ist angewiesen, alle Anträge wohlwollend zu bescheiden.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das BAFA dieses Formular noch einmal aktualisiert hat und in Kürze die neue Version des Formulars auf seiner Internetseite zum Download bereitstellen wird (Stand: 19.10.2017). Ganz aktuell können Sie das neue Formular aber bereits hier downloaden. Dieses Formular muss nur noch vom Endkunden und nicht mehr vom Fachbetrieb unterzeichnet werden. Bitte stellen Sie den Antrag beim BAFA erst 2018 mit den neuen Formularen, die ab Mitte Dezember auf deren Homepage zur Verfügung gestellt werden. Das Formular zur Übergangsregelung muss hier erst nach der Inbetriebnahme, mit allen anderen Unterlagen zum Verwendungsnachweis, eingereicht werden.

Antragsteller jedoch, die ihre Pelletheizung im Jahr 2018 in Auftrag geben, müssen den Antrag ausnahmslos vor der Beauftragung stellen!

Welche Formulare muss man künftig verwenden?
Das BAFA muss die Neuregelung noch umsetzen. Die neuen Antragsformulare sollen dann ab Mitte Dezember beim BAFA online verfügbar sein. Sobald die Informationen verfügar sind, informieren wir Sie natürlich.

Wie funktioniert das zweistufige Antragsverfahren?
Nach aktuellem Kenntnisstand soll die Antragstellung dann online in zwei Schritten erfolgen. Vor Maßnahmenbeginn muss sich der Kunde online registrieren und erhält dann eine elektronische Eingangsbestätigung mit persönlicher Registriernummer. Mit der Realisierung der Maßnahme kann dann begonnen werden.
Nach Umsetzung der Maßnahme und innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung muss der Antragsteller seine relevanten Daten im Online-Portal eingeben und an das BAFA übermitteln. Das über dieses Portal anschließend erzeugte Antragsformular muss er ausdrucken, unterschreiben und mit allen Rechnungen hochladen. Alternativ können diese Unterlagen auch postalisch eingereicht werden. Für die zu fördernden Maßnahmen muss eine Einzelrechnung vorgelegt werden aus der die Material- und Lohnkosten für die jeweilige Maßnahme/n ersichtlich ist/sind. Gewerbliche Antragsteller reichen zusätzlich die De-minimis-Erklärung ein. Dieses Formular erhalten sie bei der Antragstellung.
Die Förderung wird ausgezahlt, wenn der vollständige Verwendungsnachweis eingegangen ist und geprüft wurde. Der Verwendungsnachweis wird innerhalb von sechs Monaten nach der Registrierung an das BAFA gesendet.

Gibt es weitere Änderungen? Nein, alle anderen Regelungen bleiben unverändert. Bei technischen Anforderungen, Fördersätzen etc. bleibt alles beim Alten. Nähere Infos zu den Fördersummen finden Sie stets aktuell hier

 

 

 
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