Bereits bewilligte Förderanträge bleiben von der Reform unberührt.
Wurde eine bereits ausgestellte BzA nicht bis zum Ende der Umstellungsphase für einen Förderantrag genutzt, kann sie nach dem 21. Juli 2026 weiterhin verwendet werden. In diesem Fall erfolgt die Antragstellung jedoch nach den dann geltenden neuen Förderbedingungen.
Mit der Neugestaltung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die am 21. Juli 2026 in Kraft getretten ist, ändern sich die Förderbedingungen für den Heizungstausch grundlegend. Während Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen künftig stärker unterstützt werden, werden die Förderungen insgesamt schrittweise zurückgefahren.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet das vor allem eines: Wer den Austausch seiner Heizung bereits plant, sollte die aktuellen Fördermöglichkeiten jetzt nutzen. Denn mit jeder weiteren Förderstufe werden sowohl die maximal förderfähigen Kosten als auch einzelne Bonuszahlungen reduziert.
Höhere Förderung für kleine und mittlere Einkommen
Durch die Reform wird der Einkommensbonus stärker gestaffelt. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro erhalten einen Einkommensbonus von 40 Prozent. Für Einkommen zwischen 30.000 und 40.000 Euro beträgt der Bonus 30 Prozent, zwischen 40.000 und 50.000 Euro noch 10 Prozent.
Zusätzlich reduziert ein neuer Familienzuschlag das relevante Einkommen pauschal um 10.000 Euro je Haushalt mit minderjährigen Kindern. Dadurch können viele Familien weiterhin von attraktiven Förderungen profitieren. In der höchsten Förderstufe sind zum Start der neuen BEG-Förderung Zuschüsse von bis zu 80 Prozent möglich.
Die Förderung wird Schritt für Schritt reduziert
Mit der neuen Förderung sinken die maximal anrechenbaren Investitionskosten für den Heizungstausch von 30.000 Euro auf 28.000 Euro. In den folgenden Jahren werden diese Obergrenzen im Sechsmonatsrhythmus weiter abgesenkt.
Der Klima-Geschwindigkeitsbonus beträgt jetzt noch 16 Prozent und reduziert sich anschließend alle sechs Monate um weitere vier Prozentpunkte. Eine frühzeitige Umsetzung kann sich daher finanziell deutlich auszahlen.
Geplante Änderungen bei der Förderung von erneuerbaren Heizsystemen ab 2027
Durch die geänderten BEG-EM-Richtlinie soll die Heizungsförderung künftig vorrangig den Umstieg von fossilen auf erneuerbare Heizsysteme unterstützen. Für den Austausch einer bestehenden erneuerbaren Heizung (z. B. einer Pelletheizung) gegen eine neue erneuerbare Heizung gelten ab dem 1. Quartal 2027 neue Regelungen: Anlagen, die vor dem 1. Januar 2008 installiert wurden, bleiben mit reduziertem Fördersatz von 25 % förderfähig. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2008 installiert wurden, gibt es beim Austausch gegen eine neue erneuerbare Heizung keine Förderung mehr.
Eine rechtzeitige Investitionsentscheidung sichert daher nicht nur höhere Zuschüsse, sondern auch die Vorteile modernster Heiztechnik – von höherer Effizienz über geringere Emissionen bis hin zu mehr Bedienkomfort.
Unsere Empfehlung
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Mehr Informationen zur Heizungsförderung auf kfw.de Zuschuss Nr. 458
Kfw-Kredit
Bei Zusage einer Zuschussförderung kann zusätzlich ein Ergänzungskredit bis zu 120.000 € pro Wohneinheit, bei Nichtwohngebäuden höchstens 500 €/m" Nettogrundfläche, maximal jedoch 5 Mio. €, in Anspruch genomen werden. Die Höhe des Kredits darf die Höhe der Investitionskosten nicht überschreiten. Der Ergänzungskredit muss mit der BEG-Förderung für Einzelmassnahmen kombiniert werden. Eine Förderzusage ist dafür Voraussetzung.
Für Haushaltseinkommen unter 90.000 € gibt es Zinsvergünstigungen bis zu 2,5 % bei 30 Jahren Laufzeit und einer Zinsbindungsfrist von bis zu 10 Jahren. Es gilt das Hausbankprinzip, d. h. der Antrag erfolgt über ein Finanzinstitut nach Wahl. Details zur Antragstellung sind auf der KfW-Webseite zu finden.