Das Heizen mit nachhaltigen Heizsystemen wird auch 2026 attraktiv vom Staat gefördert!
30 % Grundförderung
beim Einbau eines neuen Heizsystems, wie Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Wärmepumpe oder Solar in Bestandsgebäude.
Diese Förderung steht allen privaten Eigentümern, Vermietern(innen), Unternehmen, Organisationen, Kommunen und Contractoren in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden zu.
+ 20 % Klima Geschwindigkeitsbonus
für den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher- oder mind. 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung, erhalten selbstnutzende Eigentümer(innen) bis Ende 2028 zusätzlich 20 % Bonus. Bei einer Pelletheizung ist die Kombination mit Solarthermie, PV oder Wärmepumpe Voraussetzung.
Der Bonus ist zeitlich gestaffelt:
– bis Ende 2028: 20 %
– bis Ende 2030: 17 %
– bis Ende 2032: 14 %
– bis Ende 2034: 11 %
– bis Ende 2036: 8 %
Ab 2037 entfällt der Bonus.
Für den Klima-Geschwindigkeits-Bonus muss der Holz- oder Pelletkessel zusätzlich entweder mit einer Solarthermieanlage, Photovoltaikanlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie die Trinkwassererwärmung vollständig bilanziell decken kann.
+ 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag
besonders emissionsarme Pelletkessel/Holzheizungsanlage mit < 2,5 mg/m³ Staub (wie bei ÖkoFEN ZeroFlame®) erhalten pauschal 2.500 € Zuschuss on top.
+ 30 % Prozent Einkommensbonus
Selbstnutzende Eigentümer(innen) mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von insgesamt bis zu 40.000 € im Jahr erhalten zusätzliche 30 % Einkommensbonus.
In Summe sind max. 70 % Förderung möglich.
Der Fördersätz wird immer auf die förderfähigen Kosten bezogen (Bruttokosten inkl. MwST).
FÖRDERFÄHIGE KOSTEN
Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage. Dazu gehören die Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme)
BEGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN
Maximal können bei Wohngebäuden pro Wohnung folgende Beträge förderfähiger Kosten berücksichtigt werden:
Auch für gewerbliche Objekte gibt es sehr attraktive Förderungen, bitte kommen Sie unter 09342 9158300 auf uns zu!
Nutzen Sie den kostenlosen Förderrechner und entdecken Sie Ihre individuellen Förderchancen – einfach, schnell und kostenlos.
KFW KREDIT
ab 16.12.2025 gibt es ein neues KfW Programm „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude“, Kredit Programm Nr. 297/298.
Dabei können auch Neubauten mit Holzheizung /Wärmepumpe bezuschusst werden.
Es gelten für die EH/EG 55 innerhalb der KfN eigenständige technische Mindestanforderungen.
- Es ist befristet. Förderanträge können gestellt werden, so lange Mittel zur Verfügung stehen.
- Es ist ein Kreditprogramm (bis zu 100.000 Euro pro WE)
- Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von Wohngebäuden und Wohneinheiten nach KfW 55 oder KfW40 Standard
- Es wird unterschieden:
o KFN Wohngebäude – private Selbstnutzung (Produktnummer 297)
o KFN Wohngebäude (Produktnummer 298)
- Das Wohngebäude darf nicht fossil beheizt werden – der Einsatz von Pellets oder Wärmepumpe ist also Voraussetzung für die Förderung.
- Es gibt keine Kombipflicht mit Solar oder ähnlichem.
- Ein Energieberater ist Pflicht.
Alle weitere Informationen zu Nichtwohngebäuden, Konditionen und Möglichkeiten erhalten Sie unter www.kfw.de