Staatliche Förderung 2024 für Holz- und Pelletheizungen

Das Heizen mit nachhaltigen Heizsystemen wird auch 2024 attraktiv vom Staat gefördert!

30 % Grundförderung 
beim Einbau eines neuen Heizsystems, wie Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzvergaserkessel, Wärmepumpe oder Solar in Bestandsgebäude.
Diese Förderung steht allen privaten Eigentümern, Vermietern(innen), Unternehmen, Organisationen, Kommunen und Contractoren in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden zu. 

+ 20 % Klima Geschwindigkeitsbonus
für den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher- oder mind. 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung, erhalten selbstnutzende Eigentümer(innen) bis Ende 2028 zusätzlich 20 % Bonus. Bei einer Pelletheizung ist die Kombination mit Solarthermie, PV oder Wärmepumpe Voraussetzung.

Der Bonus ist zeitlich gestaffelt: 

– bis Ende 2028: 20 %
– bis Ende 2030: 17 %
– bis Ende 2032: 14 %
– bis Ende 2034: 11 %
– bis Ende 2036: 8 %
Ab 2037 entfällt der Bonus.

Für den Klima-Geschwindigkeits-Bonus muss der Holz- oder Pelletkessel zusätzlich entweder mit einer Solarthermieanlage, Photovoltaikanlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie die Trinkwassererwärmung vollständig bilanziell decken kann.

+ 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag
besonders emissionsarme Pelletkessel/Holzheizungsanlage mit < 2,5 mg/m³ Staub (wie bei ÖkoFEN ZeroFlame®) erhalten pauschal 2.500 € Zuschuss on top.

+ 30 % Prozent Einkommensbonus

Selbstnutzende Eigentümer(innen) mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von insgesamt bis zu 40.000 € im Jahr erhalten zusätzliche 30 % Einkommensbonus.

In Summe sind max. 70 % Förderung möglich. 

Der Fördersätz wird immer auf die förderfähigen Kosten bezogen (Bruttokosten inkl. MwST). 

VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS FÖRDERPROGRAMM (gilt nicht für Gebäudenetze)
Neu ist das der Förderantrag für neue Wärmeerzeuger ab 2024 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden muss. Das ist vorraussichtlich ab 27.02.2024 für selbstgenutzte Einfamilienhäuser möglich. 
Bei einem Auftrag (=Vorhabenbeginn) bis Ende August 2024 darf der Förderantrag ausnahmsweise nach dem Vorhabenbeginn (bis Ende November 2024) gestellt werden. 
Mit dem Heizungstausch muss also nicht gewartet werden, bis eine Antragstellung 2024 möglich ist. 
Nach dem 31.08.2024 gilt: Der Förderantrag muss vor Vorhabensbeginn online gestellt werden. 

FÖRDERFÄHIGE KOSTEN
Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage. Dazu gehören die Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme)

BEGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGEN KOSTEN
Maximal können bei Wohngebäuden pro Wohnung folgende Beträge förderfähiger Kosten berücksichtigt werden: 

  • 30.000 Euro für die erste Wohnung
  • je 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohnung
  • je 8.000 Euro ab der siebten Wohnung 

 

KFW KREDIT

Seit 2024 ist es aber auch möglich, für die Finanzierung des Heizungstauschs ergänzend dazu einen Kredit der KfW bei der Hausbank zu beantragen. Dabei gibt es eine Zinsvergünstigung für Antragsteller mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro.
Alle weitere Informationen zu Nichtwohngebäuden, Konditionen und Möglichkeiten erhalten Sie unter www.kfw.de

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